Erbschaftsteuererklärung wer muss abgeben
Nachlassverwalter müssen die Erklärung einreichen
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Die Fristen für die Abgabe sind zu beachten Zwar brauchen Sie eine Erbschaftssteuererklärung nicht von sich aus abzugeben. Vielmehr reicht es aus, wenn Sie als Erbe etc. dies nach einer Aufforderung durch das Finanzamt erledigen.
Das Finanzamt fordert die Erklärung meist an
- Gibt es mehrere Erben, muss jeder Erbe nur für seinen eigenen Erwerb eine Steuererklärung abgeben. Die Erben dürfen aber auch eine gemeinsame Steuererklärung einreichen (§ 31 Abs. 4 ErbStG).
Erben sind verpflichtet, die Erklärung abzugeben
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Ein Steuerberater kann hierbei helfen Wer muss eine Erbschaftssteuererklärung abgeben? Grundsätzlich sind alle Erben und Testamentsvollstrecker verpflichtet, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben, wenn sie Vermögen aufgrund eines Erbfalls oder einer Schenkung erwerben.
Ein Vermächtnisnehmer kann ebenfalls zuständig sein
- Eine Erbschaftsteuererklärung kann von allen Erben gemeinsam abgegeben werden. Diese Erbschaftsteuererklärung muss dann aber auch von allen Erben unterschrieben oder es müssen Vollmachten derjenigen Erben vorgelegt werden, deren Unterschriften fehlen.
Bei großen Vermögen wird es oft notwendig
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Die Freibeträge sind entscheidend für die Pflicht Die Pflicht zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung besteht, wenn Vermögen geerbt wurde, die Freibeträge überschritten werden oder das Finanzamt eine Aufforderung erteilt.
Auch wenn kein Pflichtteil ausgezahlt wird
- Sie müssen nicht von sich aus eine Erbschaftsteuererklärung abgeben. Das Finanzamt fordert Sie dazu auf, wenn es aufgrund der Anzeige (oder anderer Informationen) davon ausgeht, dass Erbschaftsteuer anfallen könnte oder weitere Informationen benötigt werden.
Gesetzliche Erben sollten sich informieren
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Bei Schenkungen zu Lebzeiten gilt Ähnliches Das Finanzamt setzt dem Beteiligten zur Abgabe der Erklärung eine Frist, die jedenfalls mindestens einen Monat betragen muss. Bei Bedarf kann man beim Finanzamt die Verlängerung dieser Frist beantragen, § AO (Abgabenordnung).