Beschäftigungsverbot in probezeit

Eine Kündigung in der Probezeit ist möglich

  • Eine Kündigung in der Probezeit ist möglich
    1. Ein Beschäftigungsverbot schützt auch den Ruf der Firma Person B übernimmt die Krankheitsvertretung mit einer Probezeit von 6 Monaten. Im Vertrag wird festgehalten, dass dieser solange läuft, bis die erkrankte Person A wieder arbeiten kann.

    Ein Beschäftigungsverbot kann dann trotzdem ausgesprochen werden

  •  Ein Beschäftigungsverbot kann dann trotzdem ausgesprochen werden
    1. In der Probezeit gelten grundsätzlich die gesetzlich geregelten Kündigungsschutzfristen und das Beschäftigungsverbot. Für Schwangere besteht aber schon in der Probezeit ein Kündigungsverbot.

    Das gilt, wenn die Gründe dafür schwerwiegend sind

  •  Das gilt, wenn die Gründe dafür schwerwiegend sind
    1. Es verhindert weitere Zwischenfälle bis zum Austritt Wird die Probezeit durch eine Schwangerschaft unterbrochen? Nach § BGB darf die Probezeit nicht länger als sechs Monate andauern. Danach darf die Probezeit grundsätzlich nicht verlängert werden und wird durch die Schwangerschaft nicht unterbrochen.

    Zum Beispiel bei Diebstahl oder Beleidigungen am Arbeitsplatz

  •  Zum Beispiel bei Diebstahl oder Beleidigungen am Arbeitsplatz
    1. Bei dieser Konstellation greift § 17 MuSchG, der Arbeitgeber kann ab Beginn der Schwangerschaft nur noch nach Maßgabe des § 17 MuSchG kündigen, das Arbeitsverhältnis geht im Übrigen folglich über die Probezeit hinaus.

    Der Arbeitgeber hat hier ein Hausrecht

  •  Der Arbeitgeber hat hier ein Hausrecht
    1. Der Lohnanspruch bleibt oft bestehen Wann schützt das Mutterschutzgesetz auch in der Probezeit vor Kündigung? Was gilt für das Gehalt bei einem Beschäftigungsverbot? Die wichtigsten Antworten.

    Dieses Recht kann er nutzen, um Gefahren abzuwenden

  •  Dieses Recht kann er nutzen, um Gefahren abzuwenden
    1. Sehr geehrter Ratsuchender, für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten: Da Sie sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden, gilt unabhängig von der Probezeit der § 9 Abs. 1 MuSchG.

    Es dient dem Schutz anderer Mitarbeiter

  •  Es dient dem Schutz anderer Mitarbeiter
    1. Auch Firmeneigentum soll geschützt werden In der Regel greift der Kündigungsschutz erst nach Ablauf der Probezeit, die im Arbeitsvertrag festgelegt ist, und einer Beschäftigungszeit von mindestens sechs Monaten in demselben Betrieb.